Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) erweitert die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen und zwar durch eine Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht bei Einweggetränkeverpackungen.
Betroffen sind Frucht- und Gemüse-Nektare mit Kohlensäure und Mischgetränken mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent.
Des weiteren gibt es neue Hinweispflichten bei Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen.
Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
Das neue Verpackungsgesetz bestimmt:
§ 31 VerpackG – Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
(1) Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht.
Was sind Einwegverpackungen?
Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. Eine Mehrwegverpackungen ist wiederum eine Verpackung, die dazu bestimmt ist, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Ferner ist deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik zu ermöglichen. Ferner ist die Regelung durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, zu fördern.
Für welche Produkte gilt die neue Pfandpflicht nicht?
Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gilt gem. § 31 Absatz 4 VerpackG nicht für die folgenden Produkte:
1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;
2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6. Folien-Standbodenbeutel;
7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d) Alkoholerzeugnisse, die nach §1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.
Hinweispflichten nach dem VerpackG
Es bestehen gem. § 32 VerpackG neue Hinweispflichten bei Einweg- und /oder Mehrweggetränkeverpackungen.
Danach sind Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweg- und/oder Mehrweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen zu folgendem verpflichtet: Die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweg- und/oder Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder
- mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
- mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen.
Wie sind die Hinweise beim Onlinehandel darzustellen?
Die Hinweise müssen den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechen. Gestalten Sie den Hinweis EINWEG oder MEHRWEG also in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt.
Die Information sind dem Endverbraucher insbesondere vor Vertragsschluss, deutlich sicht- und lesbar anzuzeigen. Achten Sie darauf, dass dies geschieht, bevor der Endverbraucher die Möglichkeit hat, die Ware in den Warenkorb zu legen.
Die Verpflichtung gilt sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.
Keine Regel ohne Ausnahme:
Die Hinweispflicht gilt gem. § 32 Absatz 2 Satz 2 VerpackG nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt. Es gilt ferner nicht Inhaltsstoffe, die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 VerpackG aufgeführten Getränke enthalten. Dabei geht es um die folgenden Produkte:
- Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
- Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
- Alkoholerzeugnisse, die nach §1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
- sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
- Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
- sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
- Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
- Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
- diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.
Haben Sie Fragen zur Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen?
Übersenden Sie mir Ihre Frage über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
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