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Onlinehändler, die vorverpackte Lebensmittel über das Internet verkaufen, müssen ihre  Lebensmittel ab dem 13.12.2014 auch im Internet umfangreich kennzeichnen. Dies gibt die Ende letzten Jahres in Kraft getretene EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vor. Die Online-Kennzeichnungspflicht unterliegt zukünftig denselben Anforderungen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden.

Erweiterte Kennzeichnungspflichten nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung

Seit dem 13.12.2014 bei bei dem Verkauf von Lebensmitteln über das Internet folgende Kennzeichnungspflichten:

Artikel 9 EU-Lebensmittelinformationsverordnung umfasst folgende Angaben:

  • Die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • das Verzeichnis der Zutaten;
  • alle in Anhang II der Verordnung aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
  • eine Nährwertdeklaration.

Bei besonderen Lebensmitteln sind weitere Angaben erforderlich. Die Liste der Möglichkeiten ist umfassend. Sprechen Sie uns im Falle des Bedarfs gerne an. Wir beraten Sie bei den erforderlichen Maßnahmen.