Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet bringen es mit sich, dass sich die Angebote sowohl private Letztverbraucher als auch Onlinehändler ansehen können. Will ein Onlinehändler seinen Abnehmerkreis beschränken und seine Angebote nur an Gewerbetreibende/Wiederverkäufer richten, bedarf es dahe einer unmissverständlichen und deutlichen Beschränkung auf den gewünschten Abnehmerkreis Gewerbetreibende/Wiederverkäufer. Der Vorteil einer Beschränkung des Abnehmerkreises auf Gewerbetreibende/Wiederverkäufer liegt darin, das diesen gegenüber keine Verbraucherschutzrechte wie z.B. Widerrufsrecht, 2-jährige Mängelhaftung auf Neuware und sonstigen Hinweis- und Belehrungspflichten einzuhalten sind.
Der Verkauf nur an Gewerbetreibende ist nach Auffassung der Rechtsprechung nicht nur durch klare und deutliche Hinweise im Onlineshop selbst, sondern auch durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen.
Auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay oder z. B. mobile.de ist es besonders schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, den Abnehmerkreis zu begrenzen, da sich diese Plattformen in erster Linie an Verbraucher und erst in zweiter Linie an Gewerbetreibende richtet. Bei Onlineshops ist es allerdings aufgrund der dort gegebenen technischen Möglichkeiten etwas einfacher, eine wirksame Beschränkung einzurichten.
Verkauf nur an Wiederverkäufer – was muss beachtet werden
1. Eine wichtigste Grundregel im Wettbewerbsrecht ist die Transparenz:
Dem Verbraucher muss klar und deutlich vor Augen geführt werden, dass sich die Angebote nur an Wiederverkäufer bzw. Gewerbetreibende, also nicht an ihn richten und er die Angebote nicht wahrnehmen darf. Demgemäß sollte sich ein optisch hervorgehobener Hinweis z.B.:
VERKAUF NUR AN WIEDERVERKÄUFER
auf jeder Seite des Onlineshops befinden. Ein Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unauffällig im Angebotstext ist nicht ausreichend.
2. Zudem bedarf es Kontrollmaßnahmen, um zu vermeiden, dass Verbraucher bestellen können.
Dazu dienen technische Lösungen, um auszuschließen, dass es nicht zu Verbraucherbestellungen und zum Abschluss von Kaufverträgen mit Verbrauchern kommt. Ein bloßer Hinweis auf die Beschränkung des Erwerberkreises ist keine geeignete Maßnahme. Es bedarf vielmehr einer Art virtuellen Ein- und Ausgangskontrolle, die sicherstellt, dass tatsächlich nur Gewerbetreibende die Möglichkeit haben, Zugang zu den Angeboten zu erlangen bzw. Bestellungen auszulösen.
virtuelle Ein- und Ausgangskontrolle
a. Die sicherste Verfahrensweise dürfte das Zulassungsverfahren sein. Hier müsste sich der Kaufinteressent zunächst durch Übersendung geeigneter Nachweise wie etwa Gewerbeschein, Verbands- oder Kammerausweis oder Handelsregisterauszug legitimieren. Erst nach positiver Prüfung der Unterlagen durch Sie, würde dann eine Freischaltung des Kunden-Accounts erfolgen oder das jeweilige Rechtsgeschäft abgeschlossen werden. Ein solches striktes Zulassungsverfahren dürfte jedoch viele Interessenten abschrecken, da es zu Lasten der Leichtigkeit und Schnelligkeit der online Warenbestellung geht.
b. Alternative wäre eine Art vereinfachtes Zulassungsverfahren denkbar. In diesem Rahmen könnte eine Bestellung nur durch Anmeldung über eine Kundenregistrierung erfolgen. Bei der erstmaligen Kundenregistrierung müsste er dann in einen Bereich gelangen, in dem er ausdrücklich über die Beschränkung des Erwerberkreises belehrt wird und indem er sich konkret legitimieren muss. Dort wäre es dann auch erforderlich, dass er den Beschränkungshinweis erhält und gleichzeitig eine Erklärung abgibt, dass er Gewerbetreibender ist sowie die Waren für gewerbliche Zwecke bestellt (z.B. durch Setzen eines Häkchens in einer Checkbox). Auf diese Weise wird es Ihnen möglich sein, anhand der Angaben des Kunden (allerdings händisch) zu prüfen, z. B. über den Firmennamen, den Sitz, die Branche oder den Internetauftritt, ob es sich tatsächlich um einen Gewerbetreibenden oder ob es sich um Phantasieangaben handelt und daher Zweifel angebracht sind. Danach könnte dann unverzüglich die Freischaltung des Kunden-Accounts erfolgen.
c. Die Möglichkeit eines automatisierten Zulassungsverfahrens in Echtzeit ist derzeit wohl noch nicht umfassend gegeben. Hierfür würde sich etwa die Überprüfung einer vom Erstbesteller anzugebenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über entsprechende Internetschnittstellen bei Behörden anbieten. Eine entsprechende Schnittstelle bietet das Bundeszentralamt für Steuern allerdings gegenwärtig nur für in anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union zugeteilte Umsatzsteuer-Ident-Nummern an. Siehe beispielsweise https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html