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Das Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 30.03.2012 (Az.: 6 U 159/11) die Klage der Inhaberin einer dreidimensionalen Marke für Ritter Sport gegen die Firma Kraft Foods Deutschland GmbH (u.a. Marke „Milka“) abgewiesen, da keine Verwechslungsgefahr im Markenrecht vorliegt.

Kraft hatte im Jahr 2010 Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren. Durch eine Perforierung zwischen den beiden Tafeln ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung der Schokoladentafeln war in lila gehalten und trug die Aufschrift „Milka“. Auch die „lila Kuh“ war abgebildet.

Ritter Sport sah wegen der quadratischen Form der beiden Tafelhälften ihr auch als dreidimensionale Marke eingetragenes bekanntes Kennzeichen [besondere Verpackungsform] verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln in Anspruch.

Das Landgericht Köln hatte Ritter Sport zunächst recht gegeben. Auf die Berufung von Kraft hat das Oberlandesgerichts Köln die Klage dann allerdings insgesamt abgewiesen.

Gründe für die fehlende Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Nach Auffassung des OLG Köln, welches sich auf durchgeführte Verbraucherumfragen stützt, erkenne zwar der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke „Ritter“ oder „Ritter Sport“. Es bestehe aber dennoch weder eine  Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer „Verwässerung“ der Klagemarke.

Es komme aber auf den Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln an. Dieser werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke Milka zugeordnet werden würden. Auch durch zusätzliche Werbeaufschriften auf den beiden Hälften („Für Jetzt“/ „Für Später“; „Für Mich“/ Für Dich“; „1. Halbzeit“/ „2. Halbzeit“) werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Zudem habe eine Verbraucherumfrage ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke „Ritter Sport“ in Verbindung bringe.


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