In seinem Urteil vom 29. Januar 2015 – Az.: I-6 U 82/14 – hat das Oberlandesgericht Düsseldorf Vodafone untersagt, für die Zusendung einer Papierrechnung 1,50 € zu verlangen.
Welcher Sachverhalt lag dem Gericht vor, der ein Entgelt für Papierrechnungen verlangte
Zu Grunde lag ein Vertrag, der sich nach Erkenntnis des Gerichts unstreitig nicht ausschließlich an Kunden, die Mobilfunkverträge mit Vodafone auf elektronischem Weg über das Internet schließen, gerichtet hat. Nach der Konzeption des Vertrages sollten Rechnungen grundsätzlich elektronisch abrufbar erteilt werden. Der Versand von Papierrechnungen sollte lediglich ausnahmsweise erfolgen. Vodafone hatte sich nach ihren eigenen Vertragsbedingungen den Kunden gegenüber dazu verpflichtet, monatlich eine Rechnung zu erstellen. Außerdem hatte Vodafone mit ihren Kunden vereinbart, dass ein Zahlungsanspruch erst mit Zugang der Rechnung fällig wird. Während Vodafone für die Zusendung elektronischer Rechnungen kein Entgelt verlangte, sah der Vertrag für die Zusendung einer Papierrechnung ein Entgelt von 1,50 € vor. Auskunft und Rechnungslegung
Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf
Die entsprechende Vertragsklausel ist nach Auffassung des Gerichts eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei handele es sich nicht um eine Preisabrede für eine von Vodafone angebotene Sonder-, Neben- oder Zusatzleistung, die nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle durch das Gericht entzogen sei, sondern um eine sogenannte Preisnebenabrede, die gerichtlicher Inhaltskontrolle unterliege. Der Versand einer Papierrechnung sei nämlich keine Sonderleistung für den Kunden, sondern eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten von Vodafone oder für Tätigkeiten in dem eigenen Interesse von Vodafone. Die Verwendung einer entsprechenden Klausel sei unzulässig, da sie die Kunden in unangemessener Weise benachteilige. Zu den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes, von denen diese Klausel abgewichen sei, gehöre nämlich, dass jeder seine Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne ein gesondertes Entgelt verlangen zu dürfen. Durch die Zusendung einer Papierrechnung an Kunden, die nicht an der elektronischen Rechnungsstellung teilnehmen wollten, erfülle Vodafone seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten, nämlich die ordnungsgemäße Abrechnung. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten aber nicht durch entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Kunden abzuwälzen.
Bei der Zusendung einer Papierrechnung handele es sich auch nicht um eine Dienstleistung von Vodafone, deren Preis nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vielmehr sei es so, dass Vodafone mit der Rechnungsstellung und Übersendung der Rechnung erst die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, unter denen sie sich nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden die Bezahlung der von ihr erbrachten Dienstleistungen verlangen kann. Damit liege die Rechnungsstellung hier allein oder ganz überwiegend in dem Interesse von Vodafone. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regele nämlich bei objektivem Verständnis die Abgeltung des eigenen – bei der Papierrechnung höheren – betrieblichen Aufwandes von Vodafone. Das Gesetz sehe aber die Erstattung allgemeiner Geschäftskosten zusätzlich zu dem Preis für die eigentliche Leistung von Vodafone nicht vor. Diese Entscheidung gilt allerdings nur für den Fall, dass sich das Angebot von Vodafone nicht ausschließlich an Kunden richtet, die ihre Verträge über das Internet schließen. Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Vertragsschluss nur elektronisch möglich wäre. Es hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass Vodafone nicht die Erwartung zu Grunde legen dürfe, dass ihre Vertragspartner ausnahmslos über einen Internetzugang verfügten und daher in der Lage seien, die Rechnungen elektronisch aufzurufen. Außerdem könne die Erstattungspflicht zumindest so lange nicht über entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt werden, wie der elektronische Versand von Rechnungen noch nicht allgemein üblich sei. Insofern stellt sich die Frage, ab wann das Vorhandensein eines Internet-Anschlusses und entsprechender Fähigkeiten bei den Kunden als so allgemein verbreitet vorausgesetzt werden können, dass Kosten für eine teure und unübliche Rechnungsstellung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgelegt werden können.
Fazit
Dass Menschen, die sich der Technik verweigern, den erhöhten Aufwand, den sie verursachen, auch bezahlen müssen, zeigt sich aktuell in der Bankenlandschaft. Einige Geldinstitute verlangen für die Ausführung von Überweisungen in Papierform ein gesondertes Entgelt. Diese Entwicklung wird so nach meiner Ansicht auch früher oder später bei der Abwicklung von Verträgen einstellen, sodass die derzeitige Rechtsprechung bald Rechtsgeschichte sein wird.