Medienpreis darf nicht OSGAR heissen.
Medienpreis darf nicht OSGAR heissen
Mit Urteil vom 02.08.2011 untersagt das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 16 O 168/10 dem Axel Springer Verlag Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „Bild-OSGAR“ auszuloben oder zu verleihen.
Sachverhalt
Geklagt hatte die Academy of Motion Pictures Arts and Sciences mit Sitz in Beverly Hills, Kalifornien die seit 1929 den berühmten Filmpreis „OSCAR“ vergibt.
Die Klägerin ist Inhaberin einer deutschen Wortmarke „OSCAR“ und einer europaweit geltenden Gemeinschaftswortmarke „OSCAR“ für Dienstleistungen im Bereich der Filmindustrie. Der Axel Springer Verlag als beklagtes Medienunternehmen verleiht seit 1994 jährlich in Leipzig einen Preis unter der Bezeichnung „OSGAR“. Schließlich meldete sie die Wortmarke „Bild-OSGAR“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter anderem für Dienstleistungen im Bereich der Filmindustrie an. Dagegen wendet sich die Klägerin.
Die Klägerin behauptete, ihre Marken seien weltbekannt und genössen auch in Deutschland einen sehr hohen Bekannheitsgrad. Ferner sei sie eine der berühmtesten Kennzeichen im Unterhaltungsbereich.
Die Beklagte verteidigte die Bezeichnung „OSGAR“ und „Bild-OSGAR“ unter anderem damit, dass sich ihr Preis nach dem sächsischen Schausteller und Marktschreier Oskar Seifert (1861-1932) ableite, von dem auch die bekannte Redewendung „Frech wie Oscar“ stamme.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Berlin sah allerdings einen Unterlassungsanspruch aus deutschen und gemeinschaftsmarkenrechtlichen Vorschriften gegeben. Wegen der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marken und das Zeichen erfassten Dienstleistungen bestehe für das Publikum unter anderem die Gefahr von Verwechslungen, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Verwechslungsschutz).