Grundsätzlich sind bei eBay eingestellte Angebote immer bindend. Es besteht aber ausnahmsweise keine Bindung an ein eBay Angebot, wenn sich der Anbieter die Bindung in dem Angebot vorbehält. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 04.11.2011 zum Aktenzeichen 2-27 O 151/11 entschieden. Danach ist es einem Verkäufer gemäß § 145 BGB im Rahmen des Verkaufsangebotes bei einer eBay-Versteigerung möglich, die Bindungswirkung seines Angebotes auszuschließen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ausnahmsweise keine Bindung an ein eBay Angebot – Sachverhalt
Im konkreten Fall stritten die Parteien zuletzt noch um Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages. Der Beklagte hat bei eBay einen Pkw Porsche 911 Carrera zu einem Anfangsgebot von 1,- Euro eingestellt. Die Artikelbeschreibung enthielt folgenden Hinweis:
„Da es wo anders auch angeboten wird kann die Auktion vorzeitig und jederzeit beendet werden“.
Auf das Angebot des Beklagten wurden 12 Gebote abgegeben. Das höchste Gebot war das des Klägers und betrug 32.000 €. Zwei Tage vor Ablauf der Auktion wurden alle Gebote gestrichen und die Auktion durch den Beklagten beendet. Der Kläger hielt die Beendigung der Auktion für unwirksam und forderte den Beklagten zunächst zur Übereignung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte behauptete allerdings, nicht mehr in der Lage zu sein, das Eigentum an dem in Griechenland befindlichen Fahrzeug verschaffen zu können. Nach seinen Aussagen ist es in Griechenland anderweitig kurz vor Abbruch der Auktion verkauft und übereignet worden.
Grundsätzlich kann ein verbindliches eBay Angebot nicht mehr zurück genommen werden
Nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ist die Offerte im Rahmen einer eBay-Versteigerung grundsätzlich eine auf Abschluss eines Vertrages mit dem Meistbietenden gerichtete Willenserklärung, die nicht ohne weiteres zurückgenommen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Versteigerung noch nicht in den letzten 12 Stunden vor dem Ende befindet (AG Hamm, Urt. v. 14.09.2011 – 17 C 157/11). Die anderweitige Veräußerung ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein Grund, der zur Rücknahme des Verkaufsangebots gemäß § 10 Nr. 1 Satz 5 der AGB des Auktionshauses berechtigt (AG Menden, Urt. v. 24.08.2011 – 4 C 390/10).
Individueller Ausschluss der Bindung an ein eBay Angebot in Artikelbeschreibung
Nach Auffassung des Landgericht sei aber in dem Hinweis der Artikelbeschreibung „Da es wo anders auch angeboten wird kann die Auktion vorzeitig und jederzeit beendet werden“ ein Ausschluss der Bindungswirkung des Angebots zu sehen. Der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Verkäufer aufgrund der anderweitigen Verkaufsbemühungen nicht sicher sei, das Fahrzeug auch übergeben zu können und deshalb jederzeit zur Beendigung der Versteigerung und somit zur Beendigung seines Angebots berechtigt sein will. Dabei sei der Ausschluss der Bindungswirkung nicht widersprüchlich zu den grundsätzlich bindenden Angeboten bei eBay. Da bereits das Gesetz in § 145 BGB eine entsprechende Angebotsabgabe als möglich vorsieht, kann sie nicht widersprüchlich, rechtsmissbräuchlich oder sonst wie unwirksam sein. Jedermann könne (aufgrund des Anzeigentextes) im übrigen wissen, dass keine Bindungswirkung eintreten solle und sich (bei der Auktion) hierauf einstellen.
Diese Entscheidung erfolgt unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß Urt. v. 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10. Unter Rn. 17. führte der BGH dort unter anderem aus, dass ein Vorbehalt, der die Bindungswirkung eines Verkaufsangebotes einschränkt, nicht über die Grundsätze der Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB) verstoße. Denn gemäß § 145 BGB könne der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen.
Die Entscheidung ist nach Berufungseinlegung des Klägers durch Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.08.2012 (3 U 284/11) bestätigt worden.
Das Angebot des Beklagten stand nicht nur wegen des Hinweises auf ein anderweitiges Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme (BGH Urteil v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10). Nach Auffassung des Senats ergebe sich auch aus den eBay Spielregeln zur Angebotsrücknahme und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay AGB eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme. Insoweit komme es nicht ausschließlich auf gesetzliche Rücknahmegründe an, dazu sei die Vorschrift des § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay AGB zu eng (so auch der BGH a.a.O.). Die für die Auslegung der eBay AGB heranzuziehenden Spielregeln differenzieren aber danach, ob das Angebot noch mehr als 12 Stunden laufe oder ob es in weniger als 12 Stunden beendet ist. Da im vorliegenden Fall die erste Alternative gegeben war, komme als triftiger Grund die folgende Spielregel in Betracht:
„Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.“
Da im vorliegenden Fall auch der Kläger davon ausgegangen sei, dass der streitgegenständliche Pkw in Griechenland anderweitig veräußert worden ist – anderenfalls hätte er seine ursprüngliche Leistungsklage nicht in eine Schadensersatzklage umgewandelt – und zudem unstrittig kein Kontakt mehr zum angeblichen Autohändler bestanden habe, sei der Beklagte aufgrund anderweitiger Veräußerung jedenfalls rechtlich nicht mehr in der Lage gewesen, dem Kläger den Pkw zu übereignen.
Aus diesen Gründen sei der Beklagte berechtigt gewesen, das Auktionsangebot abzubrechen, so dass kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist. Demgemäß scheiden auch daran anknüpfende Schadensersatzansprüchen aus.
Bindung an ein eBay Angebot – was tun?
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