Einstweilige Verfügung des LG Bochum vom 09.02.2016 zum Az.: I-14 O 21/16. Onlinehändler muss in seinem Onlineshops an leicht zugänglicher Stelle einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) bereithalten.
Verlinkung zur OS-Plattform – EU-Verordnung 524/2013 (ODR-Verordnung)
Durch die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform liegt ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel vor. Rechtsgrundlage ist § 3a UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 S.1 der EU-Verordnung Nr.: 524/2013 (ODR-Verordnung). Danach sind alle in der EU niedergelassenen Onlinehändler, die mit Verbrauchern Verträge schließen, verpflichtet, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Sie müssen insbesondere auf der Webseite einen Link zur OS-Plattform einstellen.
Entscheidungstenor der einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum:
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
Im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.
Dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 10.000 € auferlegt.
Die Entscheidung des LG Bochum ist eine der ersten, die in diesem Zusammenhang erlassen wurde. Die Entscheidung stellt keine überobligatorische Verpflichtung dar, obwohl Deutschland noch gar keine Streitbeilegungsstelle gegründet hat. Spätere Entscheidungen, auch durch andere Gerichte haben die Einschätzung bestätigt.
Weitere Informationen zur online Streitschlichtung erhalten Sie in unserem folgenden Beitrag.
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