Was sich eigentlich jeder Onlinehändler denken kann, haben das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) und das LG Frankfurt mit Beschluss vom 19.10.2011 (Az.: 3-08 O 136/11) entschieden. Auch unternehmerisch handelnde Nutzer einer Facebook Seite müssen die erforderlichen Pflichtangaben gem. § 5 TMG erfüllen – Impressumspflicht.
Anderenfalls kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, der nach Auffassung der vorgenannten Gerichte auch abgemahnt werden kann.
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