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Wir erhalten häufig Anfragen dazu, wie Grundpreisangaben bei eBay Sofortkaufangeboten genau erfolgen müssen, da es bei eBay unterschiedliche Ansichtsmöglichkeiten, wie Galerie-Ansicht und Kategorie-Ansicht, gibt. Achten Sie bitte auf die zum 28.05.2022 geltende neue Preisangabenverordnung – 2022 (PAngV).

Auch sind zur Zeit Abmahnungen eines Verbraucherverbandes im Umlauf, der es beanstandet, wenn die Grundpreisangaben bei grundpreispflichtigen Sofortkauf Produktangeboten nicht in der Galerie-Ansicht bei eBay vollständig angezeigt und nur mit dem „Mouse-Over-Effekt“ eingesehen werden können, also dann, wenn man mit dem Mousezeiger über die Artikelüberschrift fährt und erst dadurch die vollständige Zeile angezeigt wird.

Gestützt wird dies durch ein Urteil des LG Bochum vom 19.06.2013 zum Az.: I-13 O 69/13. In dieser Entscheidung wurde eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der es darum ging, dass der Grundpreis in der eBay Galerie-Ansicht erst bei Bewegen der Mouse über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird.

Allgemeines zu den Grundpreisangaben finden Sie in dem folgenden Artikel Grundpreisangaben ab dem 28.05.2022

Wie müssen Grundpreise bei eBay-Sofortkauf-Angeboten dargestellt werden?

§ 4 Abs. 1 PAngV regelt: Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Erforderlich ist, dass der Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies bedeutet, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug zwischen Grundpreisangabe und Angebot vorliegen muss. Bei eBay-(Sofort-Kaufen-)Angeboten muss der Grundpreis daher schon in der Galerie- bzw. Kategorie-Übersicht wahrgenommen werden können.

Nach einer Entscheidung des BGH gem. Urteil vom 26.02.2009; Az.: I ZR 163/06 ist eine Darstellung des Grundpreises erst in der allgemeinen Artikelbeschreibung, die nur durch ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann, nicht ausreichend. Diese Entscheidung dürfte auch heute noch gelten.

Für die Grundpreisangabe bei Sofortkaufangeboten bei eBay sollte Sie daher Folgendes beachten:

  • Der Grundpreis muss möglichst am Anfang oder frühzeitig im vorderen Teil der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Grundpreis auch in der eBay-Galerie- oder Kategorieansicht angezeigt wird.
  • Greifen Sie, wenn möglich, auf die bei eBay für viele Produktkategorien mittlerweile verfügbare Einstellungsmöglichkeit zur Angabe des Grundpreises zurück.
  • Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis in der kostenpflichtigen zweiten eBay-Artikelüberschrift zu nennen, da dann nicht alle Darstellungsmöglichkeiten erfasst werden.
  • Geben Sie den Grundpreis in der Artikelüberschrift zum Beispiel wie folgt an – (14,45 € / L) bzw. (3,75 € / 0,1 L) oder (14,45 € / kg) etc.

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