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Das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bringt für einige Rechtsgebiete einschneidende Änderungen mit sich. Mit diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Neuerungenzu die unsere Kanzlei vorrangig betreffenden Rechtsgebiete, nämlich das  Urheberrecht und das Wettbewerbsrechts.

Auch das Prozessrecht und insbesondere die Streitwertfestsetzung in Wettbewerbssachen verändert sich. Lesen Sie insoweit bitte den folgenden Beitrag.

I. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | Änderungen Urheberrecht

§ 97a Urhebergesetz (neu)

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige beruflicheTätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

§ 104a Gerichtsstand

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

II. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | Änderungen Wettbewerbsrecht

Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG-neu)

1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

4. bei Werbung mit einer Nachricht,

a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder

b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder

c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,

2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und

3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

4.§ 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7  Absatz 1

1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder

2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine

gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | Folgen

Bestimmung der Streitwerte

Bis zum 09.10.2013 haben sich Gerichte und Anwälte bei der Bestimmung der Gegenstandswerte an bestimmten, weitestgehend eingespielten Erfahrungswerten orientieren. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert ist für Abmahnungen und Gerichtsverfahren bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten für die Gebühren und Gerichtskosten maßgeblich.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bringt ab 09.10.2013 u.a. erhebliche Änderungen der Streitwertkultur für die deutsche Rechtsprechung mit sich.

Bei den meisten Gerichten in Deutschland gab es bis zum 09.10.2013 eine relativ verlässliche Rechtsprechung in Bezug auf die Streitwertfestsetzung, bei welcher Art und Umfang des jeweils zu unterbindenden Verstoßes berücksichtigt wurde.

Im Gegensatz zu Zahlungsklagen, bei denen der Streitwert sich an der Höhe des eingeforderten Betrages orientiert, ist es bei unlauteren Wettbewerbshandlungen oft schwer, den wirtschaftlichen Wert einer Unterlassungsforderung oder Rechtsverletzung festzulegen. Hier kommt es im Wesentlichen auf das Ermessen des entscheidenden Richters an.

Durch die Änderungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) sind die Gerichte seit dem 09.10.2013 noch stärker gezwungen, in jedem Einzelfall Ihr Ermessen auszuüben und zu prüfen, wie hoch das Eigeninteresse des Antragstellers/Klägers an der zu unterbindenden Handlung des Antragsgegners/Beklagten ist.

Allgemeine Verbraucherinteressen sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Auch kann es künftig innerhalb eines Verfahrens zu unterschiedlich hohen Streitwertansätzen bei Antragsteller/Kläger und Antragsgegner/Beklagten kommen.

Gibt es gar keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Streitwertbemessung, soll der Streitwert nur noch mit 1.000,- € zu bemessen sein. Spätestens in derartigen Fällen werden es sich Abmahner sehr genau überlegen müssen, ob sie überhaupt aktiv werden. Ob diese Regelung für den Wettbewerb und den Rechtsfrieden förderlich sein wird, bleibt daher abzuwarten.

Update 2018: Die befürchtete Veränderung der Streitwertkultur an deutschen Fachgerichten ist allerdings nicht eingetreten. Denn auch in der  Vergangenheit führte stets eine Ermessensausübung der Gerichte zur Streitwertfestlegung. Das neue Gesetz hat in der Praxis allerdings dazu geführt, dass der Vortrag des Rechteinhabers im Hinblick auf sein wirtschaftliches Interesse an dem Unterlassungsbegehren etwas umfangreicher sein muss, damit das Gericht insoweit eine fundierte Entscheidungsgrundlage hat.

Änderung des Gerichtskostengesetztes (GKG)

§ 51 – Gewerblicher Rechtsschutz

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwenden.

3. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Verfügung“ ein Komma und die Wörter „soweit nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.


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