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Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil  vom 28.06.2013 (Az. 2-06 O 304/12) festgestellt, ein Vermieter haftet nicht für Mieter einer Ferienwohnung unter dem Aspekt einer Störerhaftung für Abmahnkosten, wenn dieser dem Mieter einer Ferienwohnung über WLAN einen Internet-Gastzugang von vornherein nur zum Versand von E-Mails und allenfalls noch zu beruflichen Zwecken eingeräumt hat.

Im gegebenen Fall hatte der die Ferienwohnung bewohnende Mitarbeiter einer GmbH als Mieterin ausdrücklich nur um Gewährung eines Internetzugangs zu beruflichen Zwecken gefragt und auch nur zu diesen Zwecken einen Gastzugang erhalten.

Eine Täterhaftung des Vermieters oder jedenfalls eine Mittäterschaft an der Urheberrechtsverletzung kam im gegebenen Fall nach Auffassung des Gerichts und  umfangreicher Beweisaufnahme nicht in Betracht.


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