Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 09.02.2012 (AZ: I-4 U 70/11) entschieden, dass fehlende Grundpreisangaben einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit einen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellen und keine Bagatelle i. S. des § 3 Abs. 2 UWG sind.
Fehlende Grundpreisangaben keine Bagatelle
Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung gemäß Urteil vom 10.12.2009 (AZ: I-4 U 156/09) nicht mehr fest. Im Fall der überholten Rechtsprechung war der Grundpreis durch Halbieren des angegebenen Endpreises ohne weiteres zu ermitteln gewesen, so dass die Preisklarheit nach Auffassung des Senats nur marginal beeinträchtigt war. Im vorliegenden Fall wurde allerdings ein Produkt mit 200 ml Inhalt für 8,95 € angeboten. Die Berechnung von 100 ml durch einfache Rechenoperation (geteilt durch zwei) war im entschiedenen Fall selbst dem Senat nicht ad hoc möglich, so dass der Senat seine bisherige Rechtsprechung noch einmal überdacht hat und zu folgendem Ergebnis gelangt ist:
Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 PAngV. Die Bestimmung des § 2 PAngV stelle unzweifelhaft eine Marktverhaltensregelung dar, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie solle insbesondere durch die geforderte Grundpreisangabe Preisvergleichsmöglichkeiten für die Verbraucher erleichtern. Die Vorschrift sei zudem eine Umsetzung von Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG, so dass sich aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf eine Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG ergeben.
Nach der Preisangabenverordnung müsse ein gewerblicher Unternehmer, der Letztverbrauchern flüssige Waren mit einem bestimmten Volumen anbietet, den Grundpreis je Mengeneinheit in 100 ml angeben, und zwar in unmittelbarer Nähe des Endpreises. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher in der Lage sein, beide Preise auf einem Blick wahrzunehmen.
Im entschiedenen Fall war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Grundpreis von 100 ml war nicht angegeben. Ein solcher Wettbewerbsverstoß beeinträchtige nunmehr auch nach Auffassung des OLG Hamm die Interessen der Verbraucher spürbar. Eine Bagatelle sei dies nicht, da dem eine gesetzliche Regelung entgegensteht. Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises gehe es nämlich um eine Information, die den Verbraucher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nicht vorenthalten werden darf (Artikel 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie 98/6/EG). Fehlt die Angabe des Grundpreises völlig, sei eine solche Rechtsverletzung immer wesentlich, so das OLG, wie sich aus Artikel 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ergebe.
Darüber hinaus sei die Verletzung der Informationspflicht zugleich eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2, 4 UWG. Werde dem Verbraucher eine Information vorenthalten, die als wesentlich gilt, käme es zu einer Fehlvorstellung des dadurch unzureichend informierten Verbrauchers. Aus dem Rechtsbruch ergebe sich eine relevante Irreführung. Eine Information, deren Fehlen per se zu einer Irreführung der Verbraucher führt, müsse die Interessen der Marktteilnehmer und insbesondere der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigen. Für die Annahme einer Bagatelle sei insofern kein Raum mehr.