Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 3. November 2010 (5 W 126/10) entschieden, dass die Datenermittlung der Logistep AG in Deutschland datenschutzkonform ist.
Dem Beklagten des Verfahrens vor den Hamburger Gerichten wurde vorgeworfen, ein von der Klägerin entwickeltes Computerspiel illegal im Internet für Dritte zum Herunterladen bereitgehalten zu haben. Das Landgericht Hamburg hatte im Vorverfahren (308 O 517/09) dem Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, da die Rechtsverteidigung gegen eine auf Unterlassung, Schadenersatzfeststellung und Ersatz von Abmahnkosten gerichtete Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Der Beklagte hatte gegen die Klage u.a. eingewandt, dass die von der Klägerin zur Ermittlung der IP-Adressen eingesetzte Firma Logistep AG mit Sitz in der Schweiz im eigenen Land gegen die Bestimmung des Datenschutzrechts verstoße. Demgemäß ergebe sich auch für Deutschland ein Beweisverwertungsverbot.
Dem hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht nicht angeschlossen. Insofern hat das Gericht auf die Entscheidung des BGH vom 12. Mai 2010 (BGH NJW 2010, 2061 – „Sommer unseres Lebens“) Bezug genommen und erklärt, dass es keinen Anlass gäbe, sich mit einem etwaig vorliegenden Beweisverwertungsverbot auseinanderzusetzen. Für die rechtliche Bewertung, ob ein Beweisverwertungsverbot der durch die Firma Logistep AG ermittelten IP-Adressen vorliegt, sei allein auf inländisches Recht abzustellen (BGH, GA 1976, 218; Sieber: Ermittlungen in Sachen Liechtenstein, in NJW 2008, 881).
Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, sei nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden könne. Der Personenbezug werde erst durch die seitens der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 Abs. 1 Satz 1 und 163 StPO angeforderte oder gemäß § 101 Abs. 9 Urhebergesetz gerichtlich angeordnete Auskunft des Providers ermöglicht. Das Erteilen derartiger Auskünfte hat der BGH in der vorerwähnten Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ ausdrücklich als rechtmäßig angesehen.
Damit wird einer möglicherweise aufkeimende Hoffnung von Filesharing-Opfern vorerst Einhalt geboten. In Deutschland ist damit die Ermittlung von IP-Adressen zur Feststellung der hinter dieser steckenden Person weiterhin datenschutzkonform. Allerdings befassten sich, weder der BGH, noch das Hanseatische Oberlandesgericht in Ihren Entscheidungen mit der technischen Art und Weise der Ermittlung der IP-Adressen. Insoweit gibt es bislang keine Erkenntnisse darüber, ob die konkrete Form der Datenerhebung möglicherweise datenschutzwidrig ist.