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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 21.03.2012 in einer Filesharing Angelegenheit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben (Az. 1 BvR 2365/11) und den Fall zur Entscheidung an das OLG Köln (Az. 6 U 208/10) zurückverwiesen. Die Revision bei divergierenden OLG Entscheidungen zum BGH hätte zugelassen werden müssen.  Es lagen divergierende Rechtsprechungen unterschiedlicher Oberlandesgerichte vor, ohne dass der Bundesgerichtshof (BGH) insoweit schon entschieden hätte. Angesichts der durch die Abmahnungen in Filesharing-Fällen neuerdings aufkommenden Rechtsfragen gebiete auch die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision.

Sachverhalt – Revision bei divergierenden OLG Entscheidungen

Der Verfassungsbeschwerdeführer, ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter, wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen.

Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die „Sommer unseres Lebens“- Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht Köln nicht zu.

Entscheidungsgründe – Revision bei divergierenden OLG Entscheidungen

Das Urteil des Oberlandesgerichts verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen habe. Die Revision sei gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; diese Entscheidung habe einen anderen Sachverhalt betroffen, nämlich die Frage, „inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss.“

Die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob einen  Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet.

Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht,  wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen.

„Der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation allerdings noch nicht entschieden.“

Quelle: BVerfG