Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mir Urteil vom 05.05.2011 – I ZR 157/09 – „Creation Lamis“ keine unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gesehen, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützen Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Sachverhalt der zur BGH Entscheidung Markenparfümimitate geführt hat.
Im entschiedenen Fall haben die Beklagten im Internet unter der Marke „Creation Lamis“ niedrigpreisige Parfüms angeboten, deren Duft demjenigen bestimmter teurer Markenparfüms ähnelt. Die Klägerin vertreibt hochpreisige Parfüms bekannter Marken und hält sowohl die Werbung, als auch den Vertrieb von Parfümerieimitaten für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Orignale zu erkennen seien.
Entscheidungsgründe des BGH zu Markenparfümimitate
Nach Auffassung des BGH richte sich das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen.
„Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genüge es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten sei vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der – ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände – hervorgehe, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.“
Der BGH hat den Fall allerdings zur Entscheidung an das Berufungsgericht (Kammergericht Berlin) zurückverwiesen, weil sich das Berufungsgericht bei der Feststellung, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, nur auf den Blickwinkel der Endverbraucher und nicht auch auf die Sicht der gewerblichen Händler abgestellt habe. Händler hätten wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattungen der Parfümerieimitate in der Werbung nach Auffassung der Klägerin möglicherweise eine klare Imitationsbehauptung erkannt. Nach Auffassung des BGH richtet sich die beanstandete Werbung somit an verschiedene Verkehrskreise, weshalb es für die Unlauterkeit nicht ausreicht, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind. Schließlich habe das Berufungsgericht auch noch zu prüfen, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellt.
Fazit: Werbung im Bereich der vergleichenden Werbung, die Assoziationen an Originale erweckt bleibt risikoreich. Selbst wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, kann zugleich eine unangemessene Ausnutzung des Rufs von Marken vorliegen.