Gemäß § 10 Batteriegesetz (BattG) gibt es eine Pfandpflicht für den Verkauf neuer Fahrzeugbatterien.
Voraussetzungen einer Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, müssen je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer erheben. Voraussetzung ist, dass der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.
Pfanderstattung und Pfandmarke
Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
Entfall der Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
Die Pfandpflicht entfällt, wenn Fahrzeugbatterien in Fahrzeuge eingebaut an den Endnutzer ab- oder weitergegeben werden.
Definition Fahrzeugbatterie und Fahreuge nach dem BattG
Nach der Gesetzesdefinition sind „Fahrzeugbatterien“ Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind.
Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Verstöße gegen das Batteriegesetzt können Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen von Mitbewerbern und Wettbewerbs- oder Verbraucherverbänden sein.