Das OLG Köln entscheidet zu den Anforderungen an Ermittlungssoftware in Filesharing Fällen und verlangt gem. Beschluss vom 20.01.2012 (Az. 6 W 242/11) „Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung“ bei Anordnungen nach § 101 Abs. 9 UrhG und in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (GRUR-RR 2009, 9, 11) eine Zuordnung der Verletzungshandlung zu den begehrten Verkehrsdaten.
Das Landgericht Köln hat der beteiligten Providerin im Ausgangsfall gestattet, dem Antragsteller die Namen von Anschlussinhabern bekanntzugeben (Verkehrsdaten), denen dieser – gestützt auf Recherchen eines Dienstleistungsunternehmens mittels des Computerprogramms „Observer“ – Rechtsverletzungen durch Teilnahme an einem Filesharingsystem („Tauschbörse“) vorwirft.
Betroffene Anschlussinhaber haben gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben. Es könne durch das Gericht jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Programm geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Es bestünden nach Auffassung des Gerichts vielmehr Zweifel an der fehlerfreien Funktionsweise der Software. Der Senat habe auch schon in ähnlich gelagerten Fällen mehrfach entsprechenden Vortrag der Antragsteller für unzureichend erachtet. Für die zuverlässige Funktionsweise der Software sei vielmehr eine Untersuchung der Software durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
Die ordnungsgemäße Ermittlung der Dateien dürfe – so das OLG Köln – auch nicht erst im Nachhinein (also nachdem die Auskunft erteilt worden ist) auf die Rüge des Anschlussinhabers erfolgen. Dies müsse bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein. Der die IT-Adressen ermittelnde Rechteinhaber müsse daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dies dokumentieren können. Setze er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Quelle: JurPC Web-Dok. 68/2012, Abs. 1 – 7