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Mir liegt eine Abmahnung des Herrn Thomas Hieronymi aus Kelkheim zur Prüfung vor. Den Rechteinhaber vertritt die Kanzlei Damm Ettig aus Frankfurt. Diese mahnt eine österreichische Webseitenbetreiberin ab. Hintergrund ist eine angebliche Bildrechtverletzung.

Abmahnung Thomas Hieronymi – Rechtlicher Hintergrund

Herr Thomas Hieronymi ist nach Angaben seiner Anwälte Berufsfotograf und Inhaber eines professionell betriebenen Fotostudios. Einige seiner Fotografien hat Herr Hieronymi unter der Urheberbezeichnung „FotoHiero“ zeitweilig über die pixelio media GmbH zur Verfügung gestellt. Dies unter der „Lizenz zur rein redaktionellen Nutzung“ für redaktionelle Zwecke.

Rechte zur kommerziellen Nutzung vergibt Herr Hieronymi ausschließlich über die Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH. Aufgrund wiederholter Rechtsverletzungen wurde die Lizenzierung über die pixelio media GmbH zwischenzeitlich eingestellt.

Rechtlicher Vorwurf des Fotografen

Wie Herr Hieronymi feststellen musste, hat die Abgemahnte eine seiner Fotografien innerhalb ihres Webauftritts verwendet. Die streitgegenständliche Fotografie ist als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. als Lichtbild gemäß § 72 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Gleiches gilt nach österreichischem Urheberrecht (§§ 3,74 öst. UrhG).

Die Abgemahnte verletzte zudem das Recht des Abmahners auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Der Anspruch des Urhebers auf Namensnennung ergibt sich aus § 13 UrhG (§ 20 öst. UrhG). Gemäß Ziffer 8 der Nutzungsbedingungen der pixelio media GmbH ist bei der Verwendung der Aufnahmen stets der Urheber anzugeben. Eine wirksame Benennung setzt voraus, dass das betreffende Werk dem jeweiligen Urheber eindeutig zugeordnet werden kann. Die Abgemahnte hat an keiner Stelle den abmahnenden Rechteinhaber als Urheber der streitgegenständlichen Fotografie genannt.

Deutsches Recht ist anwendbar, da die Webseite der Abgemahnten auch in Deutschland aufrufbar ist und die Angebote sich auch an deutsche Leser richten.

UPDATE 22.01.2019 – Weitere Abmahnung Thomas Hieronymi

Uns liegt eine weitere urheberechtliche Abmahnung von Herrn Thomas Hieronymi vor. Im neuen Fall wurde die abgemahnte Aufnahme von Herrn Hieronymi bei Pixelio ausschließlich zur redaktionellen Nutzung zur Verfügung gestellt. Unter Ziffer II. des Lizenzvertrages würde Pixelio hingegen darauf hinweisen, dass Aufnahmen im Rahmen der „Lizenz zur rein redaktionellen Nutzung“ nicht zu Werbezwecken verwendet werden dürfe. Das Recht zur Werbung würde mit der Freigabe zur redaktionellen Nutzung explizit nicht eingeräumt werden. Für die Nutzung der Aufnahme wäre vielmehr der Abschluss des Lizenzvertrages „Lizenz zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung“ erforderlich gewesen. Da die Fotografie außerhalb der eingeholten Lizenz verwendet wurde, sei das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung verletzt (§ 19 a UrhG).

Abmahnung Thomas Hieronymi – Forderungen

Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen 13 Tagen gefordert. Ein Entwurf wurde der Abmahnung beigefügt. Des Weiteren werden zunächst nur Auskünfte über den genauen Umfang der Bildnutzung gefordert. Abmahnkosten werden mit der Abmahnung (noch) keine geltend gemacht.

Abmahnung – Was können Sie tun?

Für den Fall, dass ein Foto ohne Lizenz oder ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen öffentlich genutzt bzw, zugänglich gemacht wird, steht dem Urheber bzw. dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

In derartigen Angelegenheiten sollte schnellstmöglich dafür gesorgt werden, dass das Bildmaterial endgültig aus dem Internet entfernt wird. Dazu gehört insbesondere auch das Löschen der Bilddatei von dem öffentlich zugänglichen Webserver.

Im Anschluss daran sollte fristgemäß eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes stellt sich dann lediglich noch die Frage der Angemessenheit der Höhe der Forderung. Insoweit sollte jeder Einzelfall sorgfältig überprüft werden, um festzustellen, ob möglicherweise Reduzierungsmöglichkeiten bei der Berechnung des Lizenzschadensersatzes bestehen.

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Herrn Thomas Hieronymi erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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