Uns liegt eine Abmahnung des Fotografen Philipp von Ostau vom 06.11.2015 wegen Urheberrechtsverletzung vor. Der Vorwurf lautet ein Fotos von einer prominenten Persönlichkeit ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen. Die Berliner Kanzlei multimedia | rechtler – Rechtsanwalt Florian Daniel vertritt den Abmahner.
Vorwurf der Abmahnung von Philipp von Ostau
Herr Philipp von Ostau ist nach Angaben von Rechtsanwalt Florian Daniel Berufsfotograf. Er ist zudem Urheber des streitgegenständlichen Werks. Dies hat der Abgemahnte auf einer geschäftlich genutzten Internetpräsenz eingesetzt. Diese ohne Zustimmung und ohne Nennung des Fotografen. Dadurch ist eine unerlaubte Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß §§ 16, 19a Urhebergesetz gegeben.
Verstoß gegen Creative-Commons-Lizenz
Das streitgegenständliche Foto ist unter die Nutzungsbedingungen der Creative-Commons-Lizenz 3.0 gestellt. Das bedeutet, dass das Foto zwar grundsätzlich genutzt werden darf, allerdings nur unter Einhaltung der konkret aufgeführten Lizenzbedingungen. Dazu gehört eine Namensnennung des Fotografen in üblicher und erkennbarer Weise als Urheber. ferner gehört dazu die Angabe von Werktitel und Lizenz.
Durch die Verletzung der Lizenzbedingungen sind die über die Creative-Commons-Lizenz 3.0 eingeräumten Rechte automatisch an den Fotografen zurückgefallen. Damit sind die Nutzungsrechte erloschen, so dass urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen.
Abmahnung Philipp von Ostau – Forderungen?
Der abmahnende Fotografen fordert, die beanstandete Rechtsverletzung unverzüglich zu unterlassen. Zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens fordert er zudem eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung. Ein Vorschlag für die Unterlassungserklärung ist beigefügt.
Des weiteren verlangt der Abmahner Auskunft über den Umfang und die Dauer der rechtsverletzenden Nutzung des Werkes. Schließlich fordert er, einen Schadensersatzanspruch des Fotografen dem Grunde nach anzuerkennen und ihn von den entstandenen Anwaltskosten freizuhalten. Letztere berechnet seine Kanzlei auf der Basis eines Gegenstandswertes von 17.500 € mit einer 1,5 Geschäftsgebühr auf 1.064,00 €.
Abmahnung Philipp von Ostau – was tun?
Sollten Sie auch eine derartige Abmahnung von Herrn Philipp von Ostau erhalten haben, biete wir Ihnen an, diese im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung zu überprüfen. In einem begründeten Verletzungsfall müssen Art und Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wohl überlegt sein. Mit einer solchen Erklärung ist eine langfristige Vertragsbindung verbunden. Im Wiederholungsfall kann dann eine hohe Vertragsstrafe fällig sein.
Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung per Kontaktformular. Wir melden uns dann kurzfristig bei Ihnen und zeigen Ihnen Ihre möglichen Handlungsalternativen auf.
Lesen Sie auch gerne unseren Beitrag: Richtig auf eine Abmahnung reagieren.