Mir liegt eine Abmahnung der INBUS IP GmbH zur Prüfung vor. Diese mahnt per E-Mail vom 02.12.2016 einen Onlinehändler ab, der auf seiner Website Inbusschrauben beworben und angeboten hat.
Uns liegt auch eine Abmahnung vom 01.06.2023 zur Begutachtung vor. Es vertritt die Rechteinhaberin die Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Abmahnung Inbus IP GmbH – Hintergrund der Abmahnung
Die INBUS IP GmbH ist Inhaberin verschiedener Wortmarken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen für die Bezeichnung INBUS. Hierzu gehören unter anderem die deutschen Marken DE 1119802 und DE 477514 sowie die Gemeinschaftsmarke EM 009690876.
Die INBUS IP GmbH ist der Meinung, dass das auf der betroffenen Website veröffentlichte Angebot markenrechtswidrig ist und es lediglich mit dem Begriff „Innensechskantschrauben“ und nicht unter der Bezeichnung „INBUS“ hätte beworben und angeboten werden dürfen. Durch diese Handlung sei nach Auffassung der INBUS IP GmbH eine Verletzung der Marke INBUS gegeben, denn Dritten sei es ohne Zustimmung des Inhabers der Marke grundsätzlich untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für die durch die Marke geschützten Waren zu benutzen.
Das LG Düsseldorf (Az 4 O 136/89) habe zudem entschieden, dass „INBUS“ kein Freizeichen ist. Das Anbieten von „Inbusschrauben“, „Inbusschlüsseln“ oder eines „Inbus-Schlüsselsatzes“ stellt eine markenmäßige Nutzung des Zeichens dar und damit eine Verletzung der Markenrechte des Markeninhabers.
Abmahnung INBUS IP GmbH – was wird gefordert
Die Inbus GmbH fordert eine künftige Unterlassung und die Abgabe einer beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Sofern die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und die Bezeichnung „INBUS“ künftig nicht mehr verwendet wird, entstehen keine Kosten. Anderenfall sieht man sich gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dadurch entstehen dann Anwaltskosten, die dann zu tragen wären. Auch die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen bliebe in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.
Im aktuellen Fall der Vertretung durch die Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordern diese Abmahnkosten auf der Basis eines Gegenstanswertes von 50.000 €. Diese betragen insgesamt 2.293,25 €.
Angeregt wird, zur Bewerbung des betroffenen Angebots einen beschreibenden Begriff, wie beispielsweise „Innensechskant“ oder „6-kant“, jedenfalls nicht – auch nicht in Kombination mit einem beschreibenden Begriff – den Markennamen INBUS zu verwenden. Auch geringe Abweichungen, z.B. die Veränderung einzelner Buchstaben der Marke INBUS, reiche nach Auffassung der Rechteinhaberin nicht aus, um eine Markenverletzung zu vermeiden.
Abmahnung – was können Sie tun?
Der Vorwurf einer Markenverletzung sollte durch einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden, bevor eine langfristig bindende Erklärung abgegeben wird. Häufig gibt es Rechtfertigungsgründe für den Verletzer, die auf dem ersten Blick nicht zu erkennen sind. Es könnte sich nämlich um eine Gattungsbezeichnung handeln.
Wenn Sie auch eine Abmahnung der Inbus GmbH erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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