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Mir liegt eine Abmahnung der Fatboy ® the original B.V. aus s-Hertogenbosch, Niederlande zur Begutachtung vor. Die Rechteinhaberin vertritt Heinrich Partner Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Diese mahnen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte ab.

Abmahnung Fatboy the Original B.V. – Forderungen

Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung,

1. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen und/oder in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage zu dieser Abmahnung ersichtlich.

2. für jeden einzelnen Fall der künftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in vorstehender Ziffer 1. übernommene Verpflichtung an die Unterlassungsgläubigerin eine Vertragsstrafe pro Vertretungsfall zu zahlen, deren Höhe nach billigem Ermessen von dieser zu bestimmen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

3. der Unterlassungsgläubigerin gesamtschuldnerisch unverzüglich Auskunft über Art und Umfang der vorstehend beschriebenen Schutzrechtsverletzungen unter Ziffer 1. zu erteilen, und zwar insbesondere unter Angabe

  • der Liefermenge, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer,
  • der Angebotsmengen, Angebotsseiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger,
  • des Umsatzes und Gewinns unter Angabe der Kostenfaktoren, die den Luftliegen unmittelbar und ausschließlich zuzuordnen sind,
  • der Art, des Ortes und des Umfangs der betriebenen Werbung.

4. der Unterlassungsgläubigerin gesamtschuldnerisch die durch die Einschaltung der Kanzlei Heinrich Partner Rechtsanwälte entstandenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000 €, mithin 1.973,90 € zu erstatten.

Offenkundig soll mit der Abmahnung der Fatboy the Original B.V. eine Marktbereinigung erfolgen und alle Plagiate der angeblich urheberrechtlich geschützten geistigen Schöpfung und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützten Luftliege vom Markt entfernt werden.

Meiner Kanzlei liegen bereits eine ganze Reihe von Abmahnungen vor, die dokumentieren, dass insoweit recht nachhaltig gegen die Mitbewerber vorgegangen wird.

Abmahnung der Fatboy the Original B.V. – rechtlicher Hintergrund

Die Fatboy the Original B.V. ist ein niederländisches Unternehmen, das sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Premiumsitzsäcken sowie Sitzkissen, Hocker und Sesseln beschäftigt. Aktuell vertreibt dieses Unternehmen eine von Herrn Marijn Aart Willem Oomen entwickelte originelle und hoch kreative mit Luft aufzufüllende Liege unter der Bezeichnung LAMZAC.

Der LAMZAC zeichne sich durch eine längliche doppelte „Röhre“ aus, die in der Mitte über die Länge verbunden ist, an einem Ende weiterläuft und knickt und am anderen Ende eine geschlossene aufgeräumte große Öffnung besitzt. Die schlichte, gleichzeitig auch sehr charakteristisch und elegante Formgebung entsteht im Wesentlichen durch die doppelte Röhrenform mit zweifacher Öffnung und dem besonderen Aufrollabschluss, der dem aufgerollten Ende einen besonderen ästhetischen Effekt verleiht.

Aus diesem Grund hat Herr Oomen diese Liege für den Bereich der Europäischen Union als Geschmacksmuster unter der Nummer 002621904-0001 am 28.01.2015 schützen lassen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 03.02.2015.

Mit Vertrag vom 12.05.2016 hat Herr Oomen alle gewerblichen Schutzrechte an dem LAMZAC auf die Fatboy the Original B.V. übertragen. Eine Bestätigung über die Rechtsübertragung befindet sich in der Anlage der Abmahnung. Seit dem 26.05.2016 ist die Fatboy the Original B.V. als neue Rechteinhaberin des Geschmacksmusters im Register des EUIPO eingetragen.

In der Anlage zur Abmahnung befinden sich Bilder des LAMZAC im befüllten Zustand. Die den Gesamteindruck des LAMZAC prägenden Gestaltungsmerkmale sind nach Auffassung der Fatboy the Original B.V.

• eine doppelte Röhre,
• die in der Mitte über die Länge verbunden ist,
• an einem Ende weiterläuft und knickt und
• am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitzt.

Der LAMZAC ist durch Herrn Oomen auf Facebook Ende des Jahres 2014 vorgestellt worden, welches einen wahren online Hype ausgelöst hat, der inzwischen schon zu über 250.000 Facebook Likes geführt hat. Er hat das Original ab Februar 2015 in verschiedenen Farben auf Märkten und Festivals verkauft und am 13.02.2015 dem niederländischen Unternehmen Bever für Outdoor-Sportarten mit über 20 Filialen in den Niederlanden und einem Onlineshop den LAMZAC im befüllten Zustand gezeigt, welche diesen dann in ihr Sortiment aufgenommen haben. Die angesprochenen Fachkreise konnten nach Ansicht der Fatboy the Original B.V. spätestens mit Veröffentlichung des eingetragenen Geschmacksmusters am 03.02.2015 auch hiervon Kenntnis nehmen, sodass ab diesem Zeitpunkt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 11 Absatz 1GGV entstanden ist.

Darüber hinaus hat Herr Oomen die Form der mit der Luft zu befüllenden Liege als eine eigene, geistige Schöpfung entwickelt, welche seinen eigenen ursprünglichen Charakter und persönlichen Stempel trägt. Hinzu kommt durch die individuelle schöpferische Leistung einer mit Luft zu befüllenden Liege in Bootsform als Werk nach § 2 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Und aufgrund der Kombination der ästhetischen Besonderheiten mit der einzigartigen Luftbefüllung geeignet ist, auf die Herkunft aus dem Hause Fatboy the Original B.V. hinzuweisen.

Abmahnung der Fatboy the Original B.V. – Verletzungsvorwurf

Die Fatboy the Original B.V. hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin über ihren Amazon Account mit Luft zu befüllende Liegen mit der Bezeichnung „xxx – Das Original aus Deutschland“ angeboten hat, wobei es sich nach Ansicht der Fatboy the Original B.V. tatsächlich allerdings um eine Kopie des Originals handelt.

Nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 1 der V. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) besitze die Fatboy the Original B.V. das ausschließliche Recht, das konkrete und vorstehend näher beschriebene Design der Luftliege zu benutzen und Dritte von der Benutzung auszuschließen. Insbesondere ist es dem Abmahnungsgegner daher verboten, ohne die Zustimmung der Fatboy the Original B.V. eine Liege mit dem nahezu identischen Gesamteindruck der Gestaltung herzustellen, zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.

Die von dem Antragsgegner angebotene mit Luft zu befüllende Liege macht von dem Geschmacksmuster der Fatboy the Original B.V. Gebrauch, indem bei dem informierten Verbraucher derselbe doppel-röhrige, bootsförmige Gesamteindruck hervorgerufen werde, da die längliche doppelte Röhre, die in der Mitte über die Länge verbunden ist, an einem Ende weiterläuft und knickt und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung mit dem einzigartigen Abschluss besitzt, ebenfalls übernommen worden sei. Daher verletze die von dem Abmahnungsgegner angebotene Nachahmung sowohl das nicht eingetragene als auch das eingetragene Geschmacksmuster der Fatboy the Original B.V. und im übrigen auch das Urheberrecht an der individuellen schöpferischen Leistung.

Darüber hinaus entstehe durch die Übernahme desselben bootsförmigen Gesamteindrucks die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft der Nachahmung, da der angesprochene Verbraucher den Eindruck erlangen könnte, es handele sich bei der Nachahmung um einen unter einer Zweitmarke vertriebenen Luftsack der Fatboy the Original B.V. oder es bestünden geschäftliche oder organisatorische Beziehungen, was beides nicht zutreffe. Des Weiteren werde durch die von dem Antragsgegner angebotene Liege die Wertschätzung des Originals unangemessen ausgenutzt und beeinträchtigt.

Zusätzlich bewerbe der Antragsgegner seine Luftliegen mit der Bezeichnung „Das Original aus Deutschland“. Durch diese produktbezogene Verwendung dieser Bezeichnung erfolge nach der ständigen Rechtsprechung bei einem maßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs der Eindruck, dass das so gekennzeichnete Produkt das „erste seiner Art“ auf dem Markt sei.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsgegner nicht als erstes Unternehmen eine Luftliege, die sich durch eine längliche doppelte Röhre auszeichnet, die in der Mitte über die Länge verbunden ist, an einem Ende weiterläuft und knickt und am Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitzt, in Deutschland angeboten habe, werde durch die Verwendung der werblichen Bezeichnung „das Original“ im Zusammenhang mit der Bezeichnung dieser Luftliegen eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verbrauchern ausgelöst. Insofern sei diese konkrete werbliche Verwendung wettbewerbswidrig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1UWG.

Daher stehen der Fatboy the Original B.V. Unterlassung-, Auskunfts-, Vernichtung- und Schadensersatzansprüche zu.

Abmahnung der Fatboy the Original B.V. – was können Sie tun?

Wenn auch Sie eine Abmahnung von der Fatboy the Original B.V. erhalten haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich an meine Kanzlei und nehmen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls in Anspruch. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der weitergehenden Betreuung der Angelegenheit beauftragen möchten. Insofern vereinbaren wir mit Ihnen gerne ein individuelles Pauschalhonorar.

Wir haben auch noch mehrere Abmahnungen zu der LAMZAC Liege vorliegen.

In der vergangenen Woche sind mir weitere Abmahnungen der Fatboy the Original B.V. aus den Niederlanden zur Prüfung vorgelegt worden. Vertreten wird die durch beliebte Sitzkissen bekannte niederländische Firma Fatboy the Original B.V. von der auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Frankfurter Kanzlei Heinrich Partner.

1. Hintergrund der Abmahnungen

Ich hatte bereits am 17.06.2016 und am 14.07.2016 über entsprechende Abmahnungen der Fatboy the Original B.V. berichtet. Die Abmahnungen haben den Zweck, den Markt von meistens aus China importierten Kopien/Plagiaten der dem Urheberschutz und dem Designschutz unterliegenden LAMZAC Luftliege von Fatboy zu bereinigen. Offensichtlich hat die Firma Fatboy ein großes wirtschaftliches Interesse daran, ihre kürzlich von dem Designer Marijn Aart Willem Oomen erworbenen Nutzungsrechte in Bezug auf ein Geschmacksmuster zu verteidigen und dazu zu nutzen, ihr eigenes Produkt unter der Bezeichnung LAMZAC auf dem Markt durchzusetzen.

Die streitgegenständliche Luftliege wird von asiatischen Herstellern nachgebildet und es gibt in Deutschland und Europa offenkundig zahlreiche Händler, die diese nachgebildeten Waren anbieten.

2. Was können Sie gegen die Abmahnung tun?

Wenn Sie eine Abmahnung der Fatboy® the original B.V. erhalten haben, sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist fachgerecht reagieren, um den Schaden möglichst zu mindern, der entstehen könnte, wenn Sie die Angelegenheit als unbeachtlich oder rechtsmißbräuchlich abtuen sollten. Zuvor empfehlen wir, den Fall anwaltlich überprüfen zu lassen. Wenden Sie sich gerne unverbindlich an meine Kanzlei und nehmen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls in Anspruch um Ihre Handlungsmöglichkeiten zu erfahren. Nutzen Sie mein Kontaktformular.

Entscheiden Sie danach, ob Sie mich mit der weitergehenden Betreuung der Angelegenheit beauftragen möchten. Insofern vereinbaren wir mit Ihnen gerne ein individuelles und faires Pauschalhonorar.


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